Allgemein

Die/der Gerichtsvollzieher(in) ist Beamte(r) und Angehörige(r) des Amtsgerichts und untersteht der Dienstaufsicht des Direktors des Amtsgerichts. Sein Büro unterhält er außerhalb des Amtsgerichts.

 

Die Aufgabe der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher besteht insbesondere in der Durchsetzung von Geldforderungen des Gläubigers gegen den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung.

Zur Zwangsvollstreckung zählen unter anderem die Pfändung von beweglichen Vermögensgegenständen (Kraftfahrzeuge, Möbel, Schmuck usw.) sowie Forderungspfändungen (z.B. Kontopfändungen, Lohnpfändungen o.ä.).

Weitere Vollstreckungsmaßnahmen können sein Zwangsräumungen, die Abnahme von Vermögensauskünften, Durchsetzung von Herausgabeansprüchen, Vollziehung von Arrestbefehlen und einstweiligen Verfügungen usw.

Die Gerichtsvollzieher sind zudem für Zustellungen zuständig.

Für weitere Informationen siehe Gerichtsvollzieherordnung RLP.

  • Vorlage der Ausfertigung eines Vollstreckungstitels (oftmals ein Urteil, ein Vollstreckungsbescheid, Beschluss oder eine Urkunde)
  • Vollstreckungstitel muss mit Ausnahme des Vollstreckungsbescheids mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein
  • Vollstreckungstitel (und in bestimmten Fällen auch Vollstreckungsklausel) müssen dem Schuldner bereits zugestellt sein und somit muss auch ein Zustellungsnachweis anliegen bzw. beigefügt sein

Siehe hierzu auch:
Buch 8 (Zwangsvollstreckung) der Zivilprozessordnung, §§704-945 b ZPO

Die/der Gerichtsvollzieher(in) wird aufgrund eines schriftlichen oder mündlichen Auftrages tätig. Die Beauftragung einer Gerichtsvollzieherin/eines Gerichtsvollziehers kann aber auch auf elektronischem Wege erfolgen. Weitere Informationen, wie Sie Schriftstücke  elektronisch zulässig einreichen können, finden Sie hier.

Die Zustellungs- und Vollstreckungsaufträge können an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts gesandt werden und werden von dort aus an die/den zuständigen Gerichtsvollzieher(in) weitergeleitet.

Eine unmittelbare Beauftragung kann auch der/dem zuständigen Gerichtsvollzieher(in) übersandt werden. 

Für den Vollstreckungsauftrag gilt Formularzwang. Die aktuelle Fassung des bundeseinheitlichen Formulars "Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher" finden Sie hier.

Hinweis: Der von Ihnen verwendete PDF-Browser unterstützt gegebenenfalls nicht das Online-Ausfüllen von PDF-Formularen. Es wird empfohlen, das Formular erst abzuspeichern und dann offline auszufüllen.

  • Die im Rahmen einer Zwangsvollstreckung abgegebene Vermögensauskunft eines Schuldners wird in das gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder eingetragen: www.vollstreckungsportal.de.
  • Das zentrale Vollstreckungsgericht befindet sich in Kaiserslautern. Hier hat der Gläubiger die Möglichkeit sich frühzeitig Informationen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners zu beschaffen, soweit dieser die Vermögensauskunft bereits abgegeben hat.

Hauptaufgabe des Gerichtsvollziehers ist die Durchführung der Zwangsvollstreckung im Auftrag des Gläubigers. Zu seinem Aufgabenbereich gehören insbesonders:

  • die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche körperliche Gegenstände;
  • die Vollstreckung der Herausgabe von Sachen und Personen;
  • die Räumung von Wohnraum, gewerblichen Räumen und Grundstücken;
  • die Vollziehung von Arresten und einstweiligen Verfügungen;
  • die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung;
  • die Vornahme von Scheck- und Wechselprotesten;
  • die Zustellung von Titeln, Urkunden und sonstigen Schriftstücken.

Der Gerichtsvollzieher wird tätig aufgrund eines schriftlich oder mündlich erteilten Auftrages des Gläubigers. Es genügt auch die Übergabe des Vollstreckungstitels an den Gerichtsvollzieher.

Für die Zwangsvollstreckung müssen grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • eine Ausfertigung des Vollstreckungstitels (Urteil, Vollstreckungsbescheid, Beschluss, Urkunde etc.) muss vorgelegt werden;
  • mit Ausnahme des Vollstreckungsbescheides, eines Arrestbefehles oder einer einstweiligen Verfügung müssen die Vollstreckungstitel mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein;
  • der Vollstreckungstitel (und in manchen Fällen auch die Vollstreckungsklausel) müssen vor Beginn der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zugestellt sein.

Ist Ihnen der zuständige Gerichtsvollzieher bekannt, können Sie diesen unmittelbar mit der Vollstreckung beauftragen. Ansonsten ist es sinnvoll, den Auftrag dem Amtsgericht - in der Regel am Wohnort des Schuldners - zu übersenden. Der Auftrag wird von der Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge dem zuständigen Gerichtsvollzieher zugeleitet.


Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge

Ihre Vollstreckungsaufträge können Sie der Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge unter folgender Anschrift übersenden:

Amtsgericht
Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge
Gerichtsstraße 6
76714 Germersheim

Die Verteilungsstelle können sie während der Kernarbeitszeiten telefonisch unter 07274 952-225 erreichen. Auskünfte erteilt Frau Justizbeschäftigte Tjagaew; Telefax: 07274 952-240.

 

Anschriften und Bürostunden der Gerichtsvollzieher

Gerichtsvollzieherbezirk I:
Justizsekretär als beauftragter Gerichtsvollzieher Marcel Mai
Jakobstraße 4
76726 Germersheim
Tel: 01754227375
 Bürostunden: Dienstag von 10.00 bis 11.00 Uhr
                       Donnerstag von 14.00 bis 15.00 Uhr

Gerichtsvollzieherbezirk II:   
Obergerichtsvollzieher Peter Wingerter  
Jakobstraße 4
76726 Germersheim
Tel: 01637181290
Bürostunden: Montag von 09.00 bis 10.00 Uhr
                      Mittwoch von 09.00 bis 10.00 Uhr

Gerichtsvollzieherbezirk III:  
Gerichtsvollzieherin Francesca Gampfer
Jakobstraße 4
76726 Germersheim
Tel. 0176 – 66 86 85 49
Bürostunden: Montag 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr
                      Mittwoch 10.00 Uhr bis 11.00 Uhr

 

Hinweise

Ab 01.04.2016 gibt es einen verbindlichen Vordruck zur Beauftragung eines Gerichtsvollziehers zur Vollstreckung von Geldforderungen. Sie finden diesen hier.