Ab 01.01.2012 wird Pfändungsschutz nur noch bei Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos gewährt. Bitte wenden Sie sich hierzu zunächst direkt an Ihre Bank.

Als Einzelperson steht Ihnen ein monatlicher Freibetrag zur Verfügung.

Hierzu bedarf es keinerlei Bescheinigung oder gerichtlicher Entscheidung!

Soweit Sie

a) Unterhaltspflichten haben (Ehefrau oder eigene Kinder, die bei Ihnen leben oder für welche Sie Unterhalt zahlen)
b) Kindergeldzahlungen oder
c) Zahlungen für ein sozialhilferechtliche Bedarfsgemeinschaft
auf das Konto erhalten, müssen Sie sich dies durch eine dafür geeignete Stelle (z.B. Sozialleistungsträger, Kindergeldkasse, Arbeitgeber, Schuldnerberatung) bescheinigen lassen.

Das Vollstreckungsgericht ist nur zuständig, wenn Sie die Bescheinigung bei einer solchen Stelle (trotz entsprechendem Versuch!) nicht erhalten können.

Legen Sie in diesem Fall Kontoauszüge, aus welchen sich die Kindergeldzahlung ergibt, Sozialhilfebescheid bzw. entsprechende Standesurkunden (Heirats- bzw. Geburtsurkunden der unterhaltsberechtigten Kinder) vor. 

Das Vollstreckungsgericht ist auch zuständig, wenn Ihr Einkommen über den gesetzlichen Freibeträgen liegt.
In diesem Fall benötigen wir Gehaltsbescheinigungen der letzten drei Monate und entsprechende Kontoauszüge.

Für die Pfändung von Forderungen ist das Gericht am Wohnsitz/Sitz des Schuldners zuständig. Der Antrag muss zwingend mit dem amtlichen Formular gestellt werden. 

Verbindliche Vordrucke für die Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

Weitere Informationen finden Sie unter "Häufig gestellte Fragen"