Schiedsamt
Das Landesschlichtungsgesetz (LSchlG) tritt am 01.12.2008 in Kraft.
Mit diesem Gesetz wird von der dem Landesgesetzgeber in § 15 a Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung (EGZPO) eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, für bestimmte bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ein obligatorisches vorgerichtliches Schlichtungsverfahren vorzusehen. In den Bereichen der nachbarrechtlichen Streitigkeiten und der Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre wird für Rheinland-Pfalz bestimmt, dass eine Klageerhebung erst nach der Durchführung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens zulässig ist. Die Schlichtungsverfahren werden von den nach der Schiedsamtsordnung (SchO) bestellten Schiedspersonen oder von anderen Gütestellen durchgeführt.
Schiedspersonen
Es ist nicht immer notwendig, dass die Zivilgerichte auch in Bagatellsachen in Anspruch genommen werden. Ein gerichtliches Urteil führt nicht unbedingt zum Erfolg, denn es fördert nicht immer den Rechtsfrieden zwischen den Parteien. Handelt es sich bei den Parteien um Nachbarn, müssen diese weiterhin miteinander auskommen.
Eine gütliche außergerichtliche Streitschlichtung, wie sie das Schiedsamt anbietet, ist oft der bessere und auch kostengünstigere Weg. In der Regel beträgt die Gebühr für das Schlichtungsverfahren 10,00 EUR, kommt eine Einigung zustande 20,00 EUR; in besonders umfangreichen oder schwierigen Fällen maximal bis zu 40,00 EUR. Dazu kommen die Auslagen, die in der Regel auch nur wenige EUR betragen.
Die Aufgaben der Schiedsämter werden von einem Schiedsmann oder einer Schiedsfrau wahrgenommen, die ehrenamtlich tätig sind.
Die Schiedspersonen werden von der Direktorin bzw. dem Direktor des zuständigen Amtsgerichts förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.
Die Schiedspersonen leben und wohnen in der Gemeinde des Schiedsamts und kennen oft die menschlichen Hintergründe eines Streits, haben daher nicht selten bessere Vorschläge für dessen Beilegung, als dies ein Gericht mit seinen prozessualen Mitteln leisten könnte.
Wann kann das Schiedsamt angerufen werden?
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilsachen)nach Maßgabe der Schiedsamtsordnung (SchO)
Dies empfiehlt sich vor allem, wenn es sich um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Hausgenossen handelt und bei Auseinandersetzungen um Geldforderungen mit dem Kaufmann oder Handwerker in der Nachbarschaft. Ablehnung des Sühneversuchs, wenn sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gegeben wäre (derzeit bei Streitigkeiten über Ansprüche über 5.000 �) oder wenn die Angelegenheit der Schiedsperson in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig erscheint.
- In Privatklagesachen
Bei vielen kleinen Straftaten, wie z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichter Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung kann die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Verfolgung dieser Straftat verneinen.
Will der "Verletzte" bzw. "Geschädigte" dennoch eine Bestrafung erreichen, muss er sich erst einmal an das Schiedsamt wenden, ehe eine Privatklage vor dem Strafgericht gegen den "Beschuldigten" erhoben werden kann.
Ablauf eines Verfahrens vor dem Schiedsamt:
Der Antragsteller, d. h. der "Verletzte" bzw. "Geschädigte" wendet sich persönlich oder schriftlich an das zuständige Schiedsamt. Zuständig ist das Schiedsamt, in dessen Gemeinde der Antragsgegner wohnt.
Die Schiedsperson bestimmt Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung und lädt die Beteiligten dazu ein.
An der Schlichtungsverhandlung, die nicht öffentlich ist, haben die Beteiligten in strafrechtlichen Angelegenheiten persönlich zu erscheinen.
Die Schiedsperson wird versuchen, zusammen mit den Beteiligten, eine gütliche Einigung zu finden. Dabei sind die Schiedspersonen sehr erfolgreich. In der Vergangenheit konnten weit über die Hälfte der Schlichtungsverhandlungen mit einer gütlichen Einigung abgeschlossen werden. Diese Einigung (Vergleich) wird protokolliert, von den Beteiligten und der Schiedsperson unterschrieben und erlangt Rechtsgültigkeit. Ein solcher Vergleich kann sogar Grundlage für eine Zwangsvollstreckung sein.
Weitere Informationen zu den Schiedsmännern und Schiedsfrauen erhalten Sie in der Broschüre des Ministeriums der Justiz Schlichten statt Richten sowie auf der Homepage des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen.
Welche anderen Möglichkeiten der aussergerichtlichen Streitschlichtung es noch gibt, erfahren Sie, wenn Sie auf Schlichtungsstellen klicken!
Die Schiedsamtsbezirke des Amtsgerichts Germersheim sind identisch mit den Verwaltungsgrenzen der Gebietskörperschaften (Verbandsgemeinden bzw. Stadt Germersheim).
Die Sprechzeiten der Schiedspersonen erfahren Sie bei den Stadt- bzw. Verbandsgemeinde-verwaltungen.
Schiedsamtsbezirk, Schiedsperson und Stellvertreter/-in
Stadt Germersheim
Stadtverwaltung Germersheim
Kolpingplatz 3
76726 Germersheim
(Tel. 07274 960 - 0 )
Schiedsperson: Herr Gerald Seibel
Stellvertreter/-in: Herr Benjamin Platz
Verbandsgemeinde Bellheim
Verbandsgemeindeverwaltung Bellheim
Schubertstr. 18
76756 Bellheim
(Tel. 07272 7008 - 0 )
Schiedsperson: Herr Norbert Gschwind
Stellvertreter/-in: Frau Elke Mildenberger
Verbandsgemeinde Lingenfeld
Verbandsgemeindeverwaltung
Lingenfeld
Hauptstr.60
67360 Lingenfeld
(Tel. 06344 509 - 0 )
Schiedsperson: Herr Josef Arnold
Stellvertreter/-in: Herr Dr. Kurt Seibert
Verbandsgemeinde Rülzheim
Verbandsgemeindeverwaltung Rülzheim
Am Deutschordensplatz 1
76761 Rülzheim
(Tel. 07272 7002 - 0)
Schiedsperson: Herr Theo Geiger
Stellvertreter/-in: Frau Marion Lederer
Schiedspersonen
Zunehmend werden Streitigkeiten ohne vorhergehenden Versuch einer Streitbeilegung vor die Gerichte gebracht. So mancher steht am Ende eines nicht selten umfangreichen Instanzenzuges sowie dem Einsatz von viel Geld und Zeit trotz eines möglicherweise erfolgreich „erstrittenen" Urteils vor einem Scherbenhaufen:
Die Rechtsfrage ist zwar zu eigenen Gunsten entschieden, die zwischenmenschliche Beziehung mit anderen Verfahrensbeteiligten aber oftmals für immer zerrüttet. Hinterher fragt sich manche Person, ob Gesprächsbereitschaft und eventuell ein gewisses Entgegenkommen nicht für beide Seiten besser gewesen wäre. Gerade bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten oder den unten genannten Strafsachen erschwert man sich oft auf Jahre oder für immer ein vernünftiges Miteinander. Viele Bürger teilen deshalb die Auffassung, dass sich „vertragen" besser als „klagen" ist. Hier setzen die Schiedspersonen an. In jedem Fall werden Schiedspersonen versuchen neutral, zusammen mit allen Beteiligten, eine gütliche Einigung zu finden, denn „schlichten ist besser als richten".
Eine Schiedsperson kann z.B. in Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Hausgenossen vermitteln, bei Auseinandersetzungen um Geldforderungen mit Kaufleuten oder Handwerkern. Und auch bei bestimmten Straftaten, wie z.B. Bedrohung, Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichter Körperverletzung und Sachbeschädigung, sofern die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Verfolgung dieser Straftat verneint.
Verfahren
Falls Sie also in eine Auseinandersetzung verwickelt werden, deren Schlichtung zu den Aufgaben des Schiedsamtes gehört, sollten Sie sich nicht scheuen und sich ohne Umwege an die für die Angelegenheit örtlich zuständige Schiedsperson wenden. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohn- oder Firmensitz Ihres Antraggegners. Sollte die Regelung Ihres Falles nicht in die sachliche Zuständigkeit des Schiedsamtes oder die örtliche Zuständigkeit der angerufen Schiedsperson fallen, wird Sie die Schiedsperson sicher an die richtige Stelle verweisen.
Das formelle Verfahren ist denkbar unbürokratisch gestaltet und beginnt mit der schriftlichen oder mündlichen („zu Protokoll der Schiedsperson") Antragstellung. Hierbei genügen Namen und Anschriften beider Parteien sowie die Angabe worüber gestritten wird. Die Schiedsperson bestimmt anschließend einen Termin, zu dem die Streitparteien geladen werden. In diesem Termin haben beide Parteien Zeit und Gelegenheit, ihre Sicht der Dinge in Ruhe und ohne Öffentlichkeit klarzustellen. Die Schiedsperson wird nun versuchen, bestehende Spannungen abzubauen und eine Einigung herbeizuführen. Sofern dies gelingt, wird der abgeschlossene Vergleich schriftlich festgehalten. Notfalls kann aus einem solchen Vergleich auch vollstreckt werden.
Sofern eine Einigung nicht zustande kommt oder die andere Streitpartei nicht zum Termin erscheint, haben Sie immer noch die Möglichkeit mittels einer sogenannten „Erfolglosigkeitsbescheinigung“ das Gericht anzurufen.
Kosten
Für das Schlichtungsverfahren entsteht je nach Ausgang des Verfahrens eine Gebühr von 15 EUR oder 30 EUR, in besonders umfangreichen oder schwierigen Fällen maximal bis zu 60 EUR. Dazu kommen die Auslagen, die in der Regel auch nur wenige Euro betragen. In besonderen Fällen kann die Schiedsperson auch die Gebühren ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten absehen
Für bestimmte bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ist ein obligatorisches vorgerichtliches Streitschlichtungsverfahren zwingend vorgesehen. In den Bereichen der nachbarrechtlichen Streitigkeiten und der Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre ist durch das Landesschlichtungsgesetz vom 10. September 2008 (GVBl. 2008 S. 204) geregelt, dass eine Klageerhebung bei Gericht erst nach Durchführung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens zulässig ist. Die Schlichtungsverfahren werden von den nach der Schiedsamtsordnung bestellten Schiedspersonen oder von anderen Gütestellen durchgeführt. Weitere Schlichtungs- bzw. Gütestellen finden Sie hier.