Apostille / Legalisation
Zuständigkeit
Die "Haager Apostille" wird für deutsche Urkunden von einer dazu bestimmten deutschen Behörde ausgestellt. Gemäß § 1 Abs.1 b) der Landesverordnung über die Zuständigkeiten für die Ausstellung der Apostille und die Beglaubigung inländischer öffentlicher Urkunden für die Verwendung im Ausland vom 21. Januar 2000 (GVBl. 2000, 31) sind die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte für die Ausstellung der Apostille für alle in ihrem jeweiligen Landgerichtsbezirk erstellten Urkunden zuständig.
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