Nachlass / Erbschein24
Zuständigkeit:
Das Nachlassverfahren wird bei dem Gericht durchgeführt, indessen Bezirk d. Verstorbene den letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte.
Das Nachlassgericht
eröffnet Testamente/Erbverträge (über die Gültigkeit eines Testamentes/Erbvertrages wird erst im Rahmen eines Erbscheinverfahrens entschieden!
nimmt Erbausschlagungen entgegen
erteilt (nur auf Antrag!) einen Erbschein
sichert den Nachlass, soweit Erben nicht feststehen
Das Nachlassgericht regelt nicht
die mit dem Sterbefall anfallenden Geschäfte (z.B. Beerdigung)
die mit dem Erbfall anfallenden Geschäfte (z.B. Auflösen von Bankkonten, Einfordern von Versicherungsleistungen usw.)
die Erbauseinandersetzung unter mehreren Erben
etwaige Streitigkeiten unter Erben oder Pflichtteilsberechtigten
Sprechzeiten zur persönlichen Vorsprache bei dem Nachlassgericht:
Montag bis Freitag von 9.00 - 12.00 Uhr oder nach Vereinbarung.
Telefonisch erreichen Sie die Geschäftsstelle für Nachlasssachen unter 07274 952-204.
Erbausschlagung:
Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt.
Für die (kostenpflichtige) Aufnahme der Erklärung oder Entgegennahme der öffentlich beglaubigten Erbausschlagung (siehe nachfolgend) ist sowohl das Nachlassgericht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Verstorbenen als auch das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die Ausschlagung kann auch in öffentlich beglaubigter Form erfolgen.
Hierzu können Sie (neben der Beglaubigung durch den Notar) das entsprechende Formular ausfüllen und die Unterschrift bei der für Sie zuständigen Verbandsgemeinde/Stadtverwaltung öffentlich beglaubigen lassen, wenn dies in Ihrem Bundesland zulässig ist.
Bitte beachten Sie, dass die Frist erst mit Eingang bei dem Nachlassgericht gewahrt ist!
Testamente:
Testamente d. Verstorbenen sind im Original an das zuständige Nachlassgericht abzuliefern (§ 2259 BGB). Jeder, der ein Testament d. Verstorbenen im Besitz hat, ist dazu verpflichtet.
Hat der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen, ist in der Regel kein Erbschein erforderlich. Meistens genügt eine beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes wegen mit Eröffnungsprotokoll.
Erbschein:
Der Erbschein ist ein Zeugnis des Nachlassgerichts über das Erbrecht (Wer wurde Erbe?) und die Größe des Erbteils, welcher nur auf Antrag und erst nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch mindestens einen der Erben persönlich vor dem Nachlassgericht oder einem Notar erteilt wird.
Für den Erbschein fallen Kosten an.
Optimiertes Erbscheinverfahren – „Erbschein 24":
Das Amtsgericht Germersheim führt in Nachlasssachen das optimierte Erbscheinverfahren „Erbschein 24" durch.
Ziel ist es, Erbscheine in einfach gelagerten Fällen sehr zeitnah nach der Antragstellung zu erteilen und den mehrfachen Weg der Antragstellerin oder des Antragstellers zum Nachlassgericht zu vermeiden. Dies setzt voraus, dass dem Gericht die erforderlichen Erklärungen und Urkunden vollständig vorgelegt werden und die Rechtslage eindeutig ist. Bitte bedenken Sie, dass nicht alle Anträge geeignet sind, im Verfahren „Erbschein 24“ erledigt zu werden.
Nähere Informationen zum Verfahren „Erbschein 24“ finden Sie in einem besonderen Merkblatt
Für die Aufstellung des vorhandenen Nachlasses steht ein spezielles Formular zur Verfügung.